STANDESREGELN

Allgemeine Verhaltensregeln

  1. Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber standeswidrig, wenn sie einen Maklervertrag abschließen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers wissen müssen, dass der einem anderen befugten Immobilienmakler erteilte  Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist. Der Inhaber eines Alleinvermittlungsauftrages muss im Anlassfalle dem Kollegen Einsicht in seinem Alleinvermittlungsauftrag gewähren bzw. diesem eine Kopie ausfolgen. Wird der  Alleinvermittlungsauftrag nicht innerhalb 1 Woche nachgewiesen, so darf angenommen werden, dass kein Alleinvermittlungsauftrag besteht.
  2. Es widerspricht den Regeln redlicher Berufsausübung, einem Kunden besondere Maklervertragsbedingungen (z. B. Zusage von Provisionsfreiheit und dgl.) in Aussicht zu stellen, um den aufrechten Auftrag eines anderen Berufsangehörigen zu beenden.


Richtlinien für Gemeinschaftsgeschäfte

  1. Ein Gemeinschaftsgeschäft liegt vor, wenn zwei oder mehrere Makler vereinbaren, dass ein Geschäftsfall von ihnen gemeinsam bearbeitet wird.
  2. Die beteiligten Makler haben schriftlich eine Vereinbarung über die Aufteilung der Provision zu treffen. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, erhält jeder der beteiligten Makler die mit seinem Auftraggeber vereinbarte Provision.
  3. In Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ist es standeswidrig, ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber des anderen direkt in Verbindung zu treten.
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