NEBENKOSTEN

Nebenkosten Kauf

Beim Kauf einer Immobilie ist zu beachten, dass zusätzlich zum Kaufpreis weitere Kosten, die sogenannten Nebenkosten, anfallen können. Die wichtigsten dieser Nebenkosten sind nachfolgend angeführt. 

1. Grunderwerbssteuer:

  • 3,5% des Kaufpreises
  • vom Finanzamt berechnet
  • (wenn Kaufvertrag zwischen nahen Verwandten: 2% des Kaufpreises)

2. Eintragungsgebühr – Grundbuch:

  • 1,1% des Kaufpreises (für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch)

3. Vermittlungsprovision:

3.1. Kauf, Verkauf oder Tausch von

  • Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
  • Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
  • Unternehmen aller Art
  • Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück

bei einem Wert

bis Euro 36.336,42 je 4%
von Euro 36.336,43
bis Euro 48.448,49
je Euro 1.453,46
ab Euro 48.448,50 je 3%

von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zuzüglich 20% USt

3.2. Optionen:

  • 50% der Provision gem. Punkt 3.1, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden.

4. Errichtung des Kaufvertrages:

Die Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung fallen beim Notar oder Rechtsanwalt im Rahmen der jeweiligen Tarifordnung des Urkundenerrichters an.

5. Finanzierungskosten:

Wenn der Kaufpreis teilweise oder ganz fremdfinanziert wird, fallen zusätzlich an:

  • 1,2% Pfandrechtseintragungsgebühr

 

Nebenkosten Miete

1. Vergebührung des Mietvertrages:

Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): Wohnraummietverträge (abgeschlossen nach dem 10.11.2017) sind generell von der Vergebührung (gem. § 33 TP 5 GebG) befreit. Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Kellerund Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fallen daher nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch mitvermietete Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt. Für Urkunden über den Abschluss von Bestandverträgen über Räumlichkeiten, die zu anderen als Wohnzwecken gemietet werden (Geschäftsräume, neutrale Objekte), ist eine Vergebührung in Höhe von 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens das 18-fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahreswertes, zu entrichten. Der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z. B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen.

2. Vertragserrichtungskosten:

Nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkunderrichters.

3. Vermittlungsprovision:

Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:

  • Haupt- oder Untermietzins,
  • anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
  • Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
  • allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-
    stände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet

Höchstprovision zuzüglich 20 % USt bei Vermittlung
von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art

 

Vertragsdauer

Vermieter

Mieter

  • unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre

3

Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen

2

Bruttomonatsmietzinse

  • Frist genau 3 Jahre

3

Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen

1

Bruttomonatsmietzins

  • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit

----

Ergänzung auf Höchstbetrag, höchstens jedoch 1/2 Bruttomonatsmietzins

Geschäftsräume sowie Wohnungen, die nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen (wie beispielsweise Ferienwohnungen oder Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern) können beliebig befristet werden.
Beträgt die Frist weniger als 2 Jahre, kann 1 Bruttomonatsmietzins als Provision mit dem Mieter vereinbart werden, beträgt sie mindestens 2, aber höchstens 3 Jahre, so sind 2 Bruttomonatsmietzinse zulässig. Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung auf drei Bruttomonatsmietzinse. Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden.

Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von Dauer

1

Bruttomonatsmietzins

1

Bruttomonatsmietzins

Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet

Höchstprovision zuzüglich 20% USt
bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen
(auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der
Liegenschaft ist)

 

Vertragsdauer

Vermieter

Mieter

  • unbestimmte Zeit bzw. Frist auf 3 oder mehr Jahre

2

Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen

1

Bruttomonatsmietzins

  • Befristung auf mind. 2 bzw. bis 3 Jahre

2

Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen

1/2 Bruttomonatsmietzins

Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen (wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist (s. oben).

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

Nebenkosten Miete.pdf

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